„AEB“ Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Lieferungen und Leistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Lieferungen und Leistungen
der C. Otto Gehrckens GmbH & Co. KG
Gehrstücken 9, D-25421 Pinneberg
(„AEB“)
Sie können unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen hier als PDF herunterladen.
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Verträge der C. Otto Gehrckens GmbH & Co. KG („COG“), die Einkäufe zum Inhalt haben, insbes. Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge, Dienstleistungsverträge oder sonstige Verträge über den Bezug von Lieferungen oder Leistungen („Verträge“), werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) abgeschlossen. Dies gilt auch für Verträge, die COG namens und im Auftrag von Dritten abschließt. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer/Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.
1.2. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, der mit COG Verträge der vorstehenden Art abschließt („AN“), gelten nur, sofern und soweit COG diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Stillschweigen der COG gilt nicht als Anerkennung, auch nicht nach Zugang derartiger Bedingungen oder wenn COG in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des AN vertragliche Leistungen vorbehaltlos annimmt.
1.3. Annahme der Bestellung und Ausführung des Auftrags der COG gelten als Anerkennung dieser AEB. Falls der AN einzelne dieser Bedingungen oder die AEB im Ganzen nicht anerkennen will, muss er ausdrücklich in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) gegenüber COG widersprechen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich etwaiger Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem AN haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der COG maßgebend.
1.5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem AN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass COG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf geschlossene Verträge (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind COG gegenüber mindestens in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Angebot und Annahme
2.1. Die Angebote der COG, insbesondere Aufträge und Bestellungen, können von COG bis zum Zugang der Auftragsbestätigung des AN jederzeit widerrufen werden.
2.2. Der AN ist gehalten, die Angebote der COG innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei [2] Wochen ab Zugang des Angebotes, mindestens in Textform zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen. Eine verspätete Annahme/ Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch COG mindestens in Textform.
2.3. Von Angeboten abweichende Auftragsbestätigungen bedürfen der Bestätigung der COG mindestens in Textform. Erfolgt diese Bestätigung nicht binnen zwei [2] Wochen, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen oder die Zahlung ersetzen nicht die Annahmeerklärung.
2.4. Die in den Angeboten der COG genannten Preise verstehen sich ohne die gegebenenfalls anfallende gesetzliche Umsatzsteuer, jedoch einschließlich aller Nebenkosten (insbesondere Transport-, Zoll-, Verpackungs-, Versicherungskosten, Kosten der Rücknahme und Entsorgung der Verpackung), soweit nicht ausdrücklich anders im Angebot benannt.
2.5. Die Prüfung der Angebote der COG sowie die Erstellung und Vorlage von Angeboten durch den AN ist für die COG kostenlos.
2.6. Die Annahme von Angeboten des AN erfolgt seitens der COG ausschließlich durch Erklärung mindestens in Textform.
3. Erfüllungsort, Lieferung u. Leistung, Mängelanzeige, Abnahme
3.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung einschließlich der Nacherfüllung ist der Sitz der COG.
3.2. Vorzeitige Lieferungen und Teilleistungen können zurückgewiesen werden, wenn diese nicht im Interesse der COG liegen.
3.3. Lieferscheine sind von außen an der Verpackung zu befestigen und müssen die Bestellnummer, die Artikelbezeichnung und Teilenummer, die Liefermengen und mitgelieferte Bescheinigungen/ Dokumente benennen sowie Hinweise auf etwaige Teillieferungen enthalten. Waren, die nicht aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft stammen, sowie zusammengehörige Lieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen ist COG berechtigt, die Annahme zu verweigern, es sei denn, die Zuwiderhandlung ist vom AN nicht zu vertreten. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat COG hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist COG eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
3.4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der COG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Eingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offenen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird. Die Anzeige von Mängeln zu einem späteren Zeitpunkt reicht aus, wenn die Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
3.5. Die Ausstellung von Empfangsquittungen oder die Zahlung auf Leistungen des AN beinhaltet nicht den Verzicht auf mögliche Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche.
3.6. Der AN ist - ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der COG - nicht befugt, die im Rahmen des Vertrages geschuldeten Lieferungen und Leistungen durch Dritte zu erbringen oder erbringen zu lassen.
3.7. Werden bei Vertragsausführung existierende Bestandteile eines Werkstücks oder sonstiges Material ersetzt, ist dies COG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die ersetzten Altteile oder Materialien sind 30 Tage nach vollständiger Erfüllung der dem AN obliegenden Hauptleistungspflichten aufzubewahren. Verlangt COG innerhalb dieses Zeitraumes die Herausgabe nicht, hat der AN die Altteile und sonstigen Materialien auf eigene Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber COG nachzuweisen. Eine anderweitige Verwertung gleich welcher Art ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3.8. Der AN ist verpflichtet, COG alle Wartungshandbücher, Servicebekanntmachungen, Serviceinformationsbriefe und andere Informationen, die für COG notwendig sind, um den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand bestimmungs- bzw. vereinbarungsgemäß nutzen, warten oder in Stand setzen zu können, in dem Umfang, in dem COG sie anfordert, ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen. Spätere Änderungen dieser Dokumente sind von der Verpflichtung ebenso umfasst.
3.9. Soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, erfolgt die Abnahme des Werkes ausschließlich durch ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens COG. Eine solche Erklärung der COG ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von zwei vertretungsbefugten Mitarbeitern der COG unterzeichnet ist. Die vorbehaltlose Abnahme des Werkes führt nicht zum Verlust von Gewährleistungs- oder sonstigen Rechten (außer bei positiver Kenntnis eines Mangels) oder von Vertragsstrafenansprüchen der COG. COG ist berechtigt, eine etwa verfallene Vertragsstrafe trotz Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
3.10. Über die Qualität der Lieferungen oder Leistungen beeinflussende Veränderungen im Unternehmen des AN, insbesondere in der Organisation, des Standortes oder bei der Fertigung/ Herstellung, hat der AN COG bei andauernden Geschäftsbeziehungen unverzüglich zu informieren.
4. Transport, Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang
4.1. Die Kosten der Lieferung, insbesondere Verpackungs-, Versand- und Transportversicherungskosten als auch Kosten der Rücknahme der Verpackung – sofern COG die Rücknahme verlangt – trägt der AN. Erfolgt die Rücknahme durch den AN unter Fristsetzung nicht, kann COG die Entsorgung selbst oder durch Dritte vornehmen. Dadurch entstehende Kosten trägt der AN.
4.2. Die in der Bestellung von COG angegebene Lieferzeit ist bindend. Auftretende oder drohende Lieferverzögerungen hat der AN COG nach Kenntniserlangung unverzüglich und in Textform unter Angabe der Vertragsnummer, des Vertragsdatums, der Ursachen der Verzögerung sowie des voraussichtlichen Liefertermins anzuzeigen. Die Entgegennahme dieser Anzeige beinhaltet keine Verlängerung der vereinbarten Leistungszeit und lässt den Eintritt des Verzuges unberührt, es sei denn, COG stimmt einer solchen Verlängerung ausdrücklich schriftlich zu. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie nur unvollständig, haftet der AN für dadurch entstehende Schäden, es sei denn, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.
4.3. Schäden, die durch Lieferverzögerungen des AN entstehen, berechtigen COG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Ist der AN in Verzug, kann COG – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 0,25% der Nettovertragssumme pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% der Nettovertragssumme der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung. COG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.4. Bis zur vollständigen Ablieferung der Lieferungen oder Leistungen bei COG bzw. bis zur Abnahme des Werks durch COG am Erfüllungsort trägt der AN die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung.
4.5. Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
4.6. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von COG gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss COG seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von COG eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Im Falle des Annahmeverzuges kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn COG zur Mitwirkung verpflichtet war und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
5. Mangelhafte Leistung, Zusicherungen, Gewährleistung, Produzentenhaftung und Verjährung
5.1. Der AN verpflichtet sich zur mangelfreien Leistung. Für COGs Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung bzw. Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von COG, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
5.2. Der AN haftet insbesondere dafür, dass gelieferte Ware bei Gefahrübergang auf COG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von COG – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von COG, vom AN oder von dritten Herstellern stammt.
5.3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der AN die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. vorstehendem Absatz 5.2. oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
5.4. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet,
- ausschließlich die im Vertrag benannten oder sonst vereinbarten Materialien zu verwenden und von COG gemäß Vertrag vorgegebene Maß- und Mengenangaben zu beachten. Abweichungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der COG zulässig;
- im Vertrag aufgegebene Bescheinigungen, Dokumente sowie sonstige Dokumente, die für den Einsatz der Lieferung zum vertragsgemäßen Zweck erforderlich sind oder deren Erforderlichkeit sich aus dem vertragsgemäßen Verwendungszweck der Lieferung ergibt, mitzuliefern;
- dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferungen oder Leistungen den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Sicherheitsbestimmungen, als auch sonstigen einschlägigen Unfallverhütungs-, Umwelt- oder Arbeitsschutzvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
- dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferungen oder Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen und auch nicht mit sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Im Verschuldensfalle ist der AN verpflichtet, COG von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die diese wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten gegenüber COG aufgrund der Lieferung oder Leistung des AN geltend machen. Diese Freihalteverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf alle COG entstehenden Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung sowie von dieser zu leistende Schadensersatzzahlungen. COG ist berechtigt, vom AN im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte angemessene Sicherheit bis zur Höhe des zu erwartenden Schadens zu verlangen.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten, ist COG darüber hinaus berechtigt, von dem AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Nettovertragssumme zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom AN zu leistenden Schadensersatz anzurechnen.
5.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau bei der COG oder einem ihrer Kunden, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom AN aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der COG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet COG jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
5.6. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der COG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer seitens COG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann COG den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für COG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird COG den AN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
5.7. COG ist mit ihrem Schadensersatzanspruch nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Die Schadensersatzverpflichtung erfasst insbesondere auch alle Kosten, Gebühren und Auslagen.
5.8. Der AN stellt COG im Verschuldensfalle von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf mangelhaften Lieferungen oder Leistungen des AN beruhen.
5.9. Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er COG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von COG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird COG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.10. Der AN ist verpflichtet, im Umfang seiner Tätigkeit für COG eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Die Versicherung ist COG auf Verlangen – auch nach Erfüllung des Vertrages – nachzuweisen. Sind solche Versicherungen nicht abgeschlossen, ist COG berechtigt, den AN zum Abschluss und Nachweis solcher Versicherungen unter Fristsetzung aufzufordern. Geschieht dies binnen der gesetzten Frist nicht, ist COG berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen. Unbeschadet dessen ist COG berechtigt, von dem AN eine Vertragsstrafe von 5% der Nettovertragssumme zu verlangen, wenn der AN den Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen, durch COG gesetzten Frist erbringt, es sei denn, der AN hat das Ausbleiben des Nachweises nicht zu vertreten.
5.11. Gewährleistungsansprüche der COG gegenüber dem AN verjähren wie folgt:
- Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in drei [3] Jahren ab vollständiger Leistungserbringung, Übergabe oder Abnahme am Erfüllungsort. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen COG geltend machen kann.
- Sachmängelgewährleistungsansprüche, die auf Mängeln an Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihres üblichen Verwendungszwecks für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beruhen, verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB in sechs [6] Jahren ab Abnahme bzw. Übergabe.
- Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
5.12. Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige der COG an den AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, COG musste nach dem Verhalten des AN davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.
5.13. Soweit das Gesetz einen zeitlich nachgelagerten Beginn des Verjährungslaufs vorsieht, gilt das Gesetz, insbesondere soweit es um Schadensersatzansprüche geht, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
6. Lieferantenregress
6.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen COG neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. COG ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht der COG (§ 439 Abs. 1 BGB) bleibt unberührt.
6.2. Bevor COG einen von einem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den AN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von COG tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem AN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.3. Die Ansprüche der COG aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor Veräußerung durch COG oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in einen anderen Gegenstand, weiterverarbeitet wurde.
7. Preise, Rechnungen, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
7.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des ANs sowie alle Nebenkosten ein.
7.2. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, -position, -datum und Mengenangabe mit Einzel- und Positionspreis per im Vertrag genannter Rechnungsadresse zu erstellen. Sie haben steuerrechtlichen, insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu genügen. Rechnungen für Teillieferungen sind als solche kenntlich zu machen. Von Satz 1 oder 2 abweichende Rechnungen führen zu einem Zurückbehaltungsrecht der COG.
7.3. Zahlungen der COG erfolgen 30 Tage nach vollständiger Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den AN oder, wenn COG erst nach Empfang der Lieferung oder Leistung des AN eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, 30 Tage nach Eingang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung bei COG. Erfüllt der AN vor der vereinbarten Leistungszeit, führt dies nicht zur vorzeitigen Fälligkeit seiner Forderung. In Ermangelung anderer Vereinbarungen werden Teilrechnungen erst nach vollständiger Erfüllung des Vertrages beglichen. COG ist berechtigt, bei Zahlungen binnen 21 Tagen nach vollständiger Erfüllung des Vertrages und Rechnungseingang drei Prozent Skonto von der Forderung des AN abzuziehen.
7.4. COG schuldet keine Fälligkeitszinsen.
7.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen COG in gesetzlichem Umfang zu. COG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange COG noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.
7.6. Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8. Weiterverarbeitung, Eigentumsvorbehalt
8.1. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den AN wird für COG vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch COG, so dass COG als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
8.2. Die Übereignung der Ware auf COG erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt COG jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des AN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des AN spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. COG bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
9. Exportkontrollrecht
9.1 COG hat sich der strengen Einhaltung internationaler Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen unterworfen. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem Handelsbeschränkungen und finanzielle Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen wurden oder die durch Bestimmungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder einer anderen nationalen oder regionalen Organisation in Kraft gesetzt wurden, deren Rechtshoheit COG untersteht, einschließlich der mit COG verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG und seiner Mitarbeiter, wo auch immer sich diese befinden (im Folgenden: Exportkontrollvorschriften).
9.2. Auch der AN hält die Exportkontrollvorschriften ein und versichert, dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung an COG unter Einhaltung des anwendbaren Exportkontrollrechts erfolgt. Insbesondere ist der AN verpflichtet, Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, oder den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, Geschäfte mit Embargo-Staaten, die verboten sind, Geschäfte, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt und Geschäfte, die im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung erfolgen könnte, zu unterlassen.
9.3. Der AN informiert COG vor Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung über die korrekte Exportklassifikation der für die Leistungserbringung verwendeten Güter und stellt COG alle dafür nötigen Informationen zur Verfügung. Der AN hat COG auf Anfrage angemessen zu unterstützen, um die Einhaltung des Exportkontrollrechts sicherzustellen. Als Teil dieser Unterstützung hat der AN COG zu informieren, ob die Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung einer Exporterlaubnis gemäß des anwendbaren Exportkontrollrechts bedarf und ob COG zur Beschaffung der Exporterlaubnis bestimmte Dokumente zur Verfügung stellen muss.
9.4. Für jede Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, für die eine Exporterlaubnis nach Exportkontrollrecht notwendig ist, wird der AN für COG unentgeltlich und innerhalb der vereinbartenLeistungszeit eine entsprechende Erlaubnis beschaffen.
10. Lizenzen
Erbringt der AN für COG vertragsgemäß entgeltliche Forschungs- und Entwicklungsleistungen, so überträgt er bereits mit Abschluss des Vertrages alle Rechte an den dadurch gewonnenen Ergebnissen, einschließlich der Rechte an etwaigen Erfindungen und urheberrechtsfähigen Werken, an COG, und verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um diese Rechteübertragung zu ermöglichen. Soweit eine Vollrechtsübertragung nicht möglich ist, räumt der AN COG an diesen Ergebnissen das ausschließliche, für die gesamte Schutzdauer geltende, unwiderrufliche, weltweite, übertragbare und unterlizensierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht für jegliche Zwecke und Verwendungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich der COG ein.
11. Compliance
11.1. Der AN hat die einschlägigen Regelungen des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzrechts einzuhalten und insbesondere etwaig bestehende rechtliche Anforderungen an die Zurverfügungstellung angemessener Unterkünfte bzw. an die Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung zu beachten. COG ist berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die Einhaltung der vorgenannten Regelungen durch den Auftragnehmer nach Ankündigung zu überprüfen.
11.2. Der AN hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit COG eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung erhalten. Wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, hat der AN darüber hinaus sicherzustellen, dass die in deutschen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über die in § 2 Abs. 1 AEntG nummerisch aufgeführten Arbeitsbedingungen und die nach § 3 AEntG anzuwendenden Tarifverträge, insbesondere die Zahlung des Tariflohns beachtet werden. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.
11.3. Der AN wird bei Auswahl von Subunternehmen und Personaldienstleistern die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen gemäß Ziffern 11.1 und 11.2 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von seinen Subunternehmen und Personaldienstleistern in Textform bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch ihrerseits beauftragte Subunternehmer oder Personaldienstleistern verlangen werden.
11.4. Für den Fall, dass COG von einem Arbeitnehmer des AN oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der AN COG von diesen Ansprüchen frei.
11.5. Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.
11.6. Der AN verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass
- ein mit COG abgeschlossener Vertrag und die darauf eingegangene Geschäftsbeziehung sowie die in diesem Rahmen vorgenommenen Aktivitäten des AN keine im Zusammenhang mit Bestechung und/oder Korruption stehenden Gesetze, insbesondere das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen verletzen oder verletzen werden oder COG zu einem Bruch solcher Gesetze führen, und ferner, dass der AN im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen die anwendbaren Gesetze und die Bestimmungen dieses Vertrags zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit beachten wird,
- weder der AN noch mit Kenntnis des AN eine andere Person, insbesondere Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer des AN, sei es direkt oder indirekt, eine Geld- oder Sachleistung, ein Darlehen, ein Geschenk, eine Spende oder eine sonstige Leistung von Wert zugunsten eines Verantwortlichen oder Angestellten einer staatlichen Behörde, staatlichen Stelle, staatlichen Agentur, eines staatlichen Unternehmens, einer staatlichen internationalen Organisation, eines politischen Kandidaten, einer politischen Partei oder eines Funktionärs einer solchen oder einer in amtlicher Eigenschaft handelnden Person für die vorstehend genannten (zusammen „Amtsträger“) oder einer anderen Person angeboten haben oder anbieten werden, um einen rechtswidrigen Vorteil zu erlangen.
11.7. Darüber hinaus haftet der AN gegenüber COG für jeden Schaden, der COG aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß vorstehenden Absätzen entsteht.
11.8. Unbeschadet sonstiger Rechte ist COG berechtigt, diesen Vertrag und sämtliche Anlagen sowie etwaige sonstige vertragliche Beziehungen ohne vorherige Mitteilung ganz oder teilweise zu kündigen, wenn COG Kenntnis erlangt oder der Verdacht besteht, dass der AN gegen die ihm obliegenden Pflichten dieser Ziffer 11 verstößt und/oder die bereitgestellten Informationen im Lieferantenfragebogen nichtzutreffend sind.
12. Gesetzliche Anforderungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
12.1. COG ist verpflichtet, in seinen Lieferketten bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die Begriffe "menschenrechtliches Risiko", "umweltbezogenes Risiko" (zusammen "Risiken"), "Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht" und "Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht" haben die Bedeutung, wie sie im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (das "Gesetz") in seiner jeweils gültigen Fassung definiert sind (die aktuelle Fassung des Gesetzes kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: www.gesetze-im- internet.de/lksg/index.html).
12.2. Der AN verpflichtet sich, die im Gesetz beschriebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten und diese Erwartung gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang seiner Lieferkette angemessen zu berücksichtigen (die "Erwartungen"). Insbesondere verpflichtet sich der AN, solche Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und Verstöße gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter anzuweisen, die Erwartungen einzuhalten und Schulungen für seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter bezüglich der Einhaltung der Erwartungen durchzuführen. Auf Verlangen von COG wird der AN an entsprechenden von COG organisierten Schulungen teilnehmen.
12.3. COG hat das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des AN gemäß dieser Klausel entweder selbst und/oder durch beauftragte Dritte sicherzustellen. Der AN stellt COG und/oder dem Auditor alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen in schriftlicher, mündlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung, die COG und/oder der Auditor für das Audit in angemessener Weise anfordert.
12.4. Stellt COG einen Verdacht einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht durch den AN oder einen seiner Auftragnehmer oder Lieferanten jeglicher Stufe fest und liegen COG diesbezügliche Beweise vor, ist der AN verpflichtet, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und auszuführen oder die entsprechenden Auftragnehmer oder Lieferanten dazu zu veranlassen, solche Maßnahmen zu ergreifen und auszuführen, wie sie von COG in angemessener Weise schriftlich verlangt werden.
12.5. Auf Verlangen von COG hat der AN unverzüglich (i) gemeinsam mit COG einen Plan zur Beendigung der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht einschließlich eines konkreten Zeitplans für diesen Plan zu erstellen und (ii) die vom Auftraggeber nach billigem Ermessen verlangten Maßnahmen zur Durchführung dieses Abhilfekonzepts umzusetzen.
12.6. COG hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn (i) der AN seine Verpflichtungen gemäß dieser Klausel nicht erfüllt, (ii) die Erwartungen erheblich verletzt werden oder (iii) die Umsetzung des Abhilfekonzepts die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht nicht innerhalb eines im Abhilfekonzept festgelegten Zeitplans behoben hat.
13. Vertraulichkeit, Beistellungen und Abtretung
13.1. Das Vertragsverhältnis und alle im Zuge seiner Anbahnung und Durchführung von COG gegenüber dem AN offenbarten Informationen sind von dem AN vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der COG nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der AN verpflichtet sich, diese Informationen nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit der Vertrag oder die genannten Informationen
- dem AN vor der Offenbarung bereits bekannt oder öffentlich bekannt gewesen sind oder
- ohne Verstoß des AN gegen den Vertrag nach der Offenbarung öffentlich bekannt werden oder
- der AN gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, die Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren.
13.2. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich COG Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Lieferung/Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags auf Verlangen an COG zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
13.3. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die COG dem AN zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
13.4. Ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der COG darf der AN in Werbematerial, Broschüren, auf seiner Internetpräsenz, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für COG gefertigte Gegenstände nicht ausstellen. Der AN wird seine ggf. eingeschalteten Unterlieferanten entsprechend unterrichten.
13.5. Der AN ist nicht berechtigt, seine Forderung aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderung handelt.
14. Vertraulichkeit, Datenschutz
14.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die COG im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.
14.2 COG weist darauf hin, dass COG Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis nach DSGVO (Art. 6 Abs 1b) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. In keinem Fall wird COG solche Daten darüber hinaus außerhalb des eigenen Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten übermitteln.
14.3 Im Übrigen weist COG bezüglich des Datenschutzes auf Folgendes hin:
Kontaktdaten: Datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist die C. Otto Gehrckens GmbH & Co. KG (Anschrift und Kontaktdaten siehe untenstehend). Unser Datenschutzbeauftragter ist unter vorstehenden Kontaktdaten und unter der E-Mail-Adresse dsb-cog@cog.de erreichbar.
Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Belieferung setzt vertraglich ggf. voraus, dass der AN COG personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. COG verarbeitet diese Daten zum Zweck von Vertragsabschluss und -erfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. COG verarbeitet die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei - nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen - in der Vermeidung eines Forderungsausfalls bei Dritten oder uns sowie in der Übermittlung von Unternehmens- und Produktinformationen an den AN.
Datenkategorien: COG verarbeitet nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertrags- und Verbrauchsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.
Drittempfänger: Daten dürfen - auch vor Vertragsschluss - unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien - beispielsweise Bürgel oder die SCHUFA - zur Vermeidung von Forderungsausfällen bei Dritten oder uns übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Lieferanten, mit denen sich der AN in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der AN kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.
Unternehmens- und Produktinformationen: COG nutzt auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem AN ggf. auf postalischen oder - unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG - elektronischen Wege Informationen über unser Unternehmen, unsere Produkte und unsere sonstigen Leistungen zukommen zu lassen.
Datenspeicherungsdauer: COG löscht die Daten unverzüglich, wenn COG hierzu verpflichtet ist, insbesondere wenn COG die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben sind, nicht mehr benötigt und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Unabhängig davon erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.
Widerspruchsrechte: Der AN kann der Datenverarbeitung zu dem unter „Unternehmens- und Produktinformationen“ genannten Zweck jederzeit gegenüber COG mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Dem AN steht unabhängig davon ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 2 c) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu. Der Widerspruch kann an den Datenschutzbeauftragten von COG (Kontakt siehe oben unter Kontaktdaten) oder an COG (Kontaktdaten siehe am Schluss) gerichtet werden.
SonstigeRechte der betroffenen Person: Der betroffenen Person stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere DS-GVO) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten beschweren. Die Anschrift der für COG zuständigen Aufsichtsbehörde lautet (zum Zeitpunkt der Erstellung dieser AEB: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Tel. 0431 988 1200, Fax 0431 988 1223, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Homepage: www.datenschutzzentrum.de.
Weitere datenschutzrechtliche Erklärungen können auf der Internetseite unter www.cog.de/datenschutz/ eingesehen werden.
14.4. Stellt COG dem AN im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Auftragnehmer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Verarbeitungszweck: Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag von COG verarbeitet werden, dürfen vom AN ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden.
Weiterverarbeitung und Weitergabe: Der AN darf die Personenbezogenen Daten weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Umgangspflichten: Der AN stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des AN zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der AN wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen. Der AN erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der AN COG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der AN die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.
15. Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel, Sprache
15.1. Ist der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, der Sitz der COG. COG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15.2. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen COG und dem AN findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die des Vertrages nicht.
15.4. Im Falle von Widersprüchen zwischen der englischen und der deutschen Fassung dieser AEB genießt die deutsche Fassung Vorrang.
Pinneberg, Juli 2025
C. Otto Gehrckens GmbH & Co. KG
Gehrstücken 9 Tel. 04101/ 5002 – 0 www.cog.de
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Persönlich haftender Gesellschafter: Metzger Verwaltungs- u. Vertriebs-GmbH
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